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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
A Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen der Firma Kauf doch was du willst e.K. Inhaber Frank Müller, Friedenstr. 99a, 14558 Nuthetal (nachfolgend Vermieter genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, diese wurden gesondert schriftlich vereinbart.
2. Alle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.
B Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber dem Vermieter auszuweisen:
- den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen
- die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten,
- den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und
- bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ggf. vollgetankt zurückzugeben und
- die vereinbarte Miete im Voraus zu entrichten.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzugeben.
4. Die zu diesem Vertrag gehörenden Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die Einhaltung von z.B. Gewichtsgrenzen, ist allein der Mieter zuständig.
C Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereitzustellen. Der Gefahrübergang geht mit der Abholung der Mietsache auf den Mieter über gehen (Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung, usw.)
2. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietsache gesetzt hat.
3. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen der Mietsache kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.
D Reservierung und Vorbestellung
1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren, sowohl online, über die Internetpräsenz des Vermieters als auch schriftlich. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietpreises verpflichtet.
2. Der Mieter kann unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands online oder schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als Bearbeitungsgebühr:
- bei Stornierung bis zu 15 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei,
- bei Stornierung bis zu 7 - 14 Tage vor Mietbeginn: 10% der Vertragssumme,
- bei Stornierung bis zu 3 - 6 Tage vor Mietbeginn: 20% der Vertragssumme,
- bei Stornierung bis zu 0 - 2 Tage vor Mietbeginn: 30% der Vertragssumme
zu zahlen.
Der Mieter kann sich bei Nichtabnahme gem. Ziff. 1 oder Stornierung gem. Ziff.2 nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters, sowie unterlassener anderweitiger Vermietung berufen.
E Mängel des Mietgegenstandes
1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt oder nicht gegeben ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu kontrollieren und festgestellte Mängel sofort melden.
3. Unterlässt der Mieter die Anzeige von Mängeln, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.
4. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
5. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
6. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.
F Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorstehende Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
3. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von F , G und H entsprechend.
4. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und/oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach F Ziff. 1 grundsätzlich einstandspflichtig wäre.
G Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung
I. Anhänger- und Maschinenvermietung
1. Es gelten die im Mietkatalog, sowie auf der Internetpräsenz des Vermieters genannten Preise .
2.1 Definition Preise/Dauer
- Stundenpreise gelten je angefangene Stunde ab Übernahme
- Tagespreise gelten für längstens 24 Stunden ab Übernahme
- Wochenendpreise (Freitag - Montag) gelten für längstens 72 Stunden ab Übernahme
- Wochenpreise gelten für längstens 168 Stunden ab Übernahme
2.2 Betriebsstunden
ausgenommen von Punkt 2.1 sind Maschinen mit einem Betriebsstundenwerk, bei denen sich:
- der Stundenpreis auf jede angefangene Betriebsstunde
- der Tagespreis auf 8 Betriebsstunden und
- der Wochenpreis auf 40 Betriebsstunden bezieht;
weitere Betriebsstunden werden vom Vermieter zusätzlich berechnet. Es können Mindestumsätze anfallen, die unabhängig von etwaiger geringerer Nutzung berechnet werden. Diese werden schriftlich im Mietvertrag vereinbart.
3. Neben der Miete werden -soweit anfallend- Wartung, Schmiermittel, Treibstoff, Öl, Transport, Umweltschutzgebühren, Reinigung und ggf. Zuschlag für Haftungsbegrenzung A/B berechnet.
4. Für Mietverhältnisse, die länger als vier Wochen dauern, kann eine Preisangabe beim Vermieter angefordert werden.
II. Allgemeines
1. Der Mietzins ist im Voraus zahlbar und beinhaltet die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Die Zahlung kann bei Onlinereservierung ausschließlich per paypal erfolgen. Bei schriftlicher oder persönlicher Reservierung zusätzlich per Überweisung, EC-Karte oder in bar bei Abholung.
2. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter Gegenansprüche gegen den Vermieter.
3. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall hat der Mieter eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt. Falls der Mieter eine Vertragsverlängerung wünscht, ist er verpflichtet, spätestens am ersten Tag der Verlängerung die neu festgesetzte Kaution zahlen.
4. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung weiteren Schadens, aus dem vertragswidrigen Verhaltens des Mieters vorbehalten.
5. Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Vorauszahlung auf den Mietpreis oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
H Mieterpflichten
1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu:
a. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln.
Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen.
Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannten Bestimmungen können der Versicherungsschutz und/oder die Deckung infolge der Haftungsbegrenzungsregelung in Sinne von M Abs. A/B entfallen.
b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen. Das gilt ins Besondere für das fachgerechte Abschmieren von Schmiernippeln mit hochwertigen graphitierten Schmierfetten, die bei Übergabe dem Mieter ausgehändigt werden.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
4. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern (einschließlich Steuern für die Nutzung von öffentlichen Flächen) und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands durch den Mieter oder Dritte.
5. Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung des Mietgegenstands über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.
6. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten, sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung entfällt bei unbefugter Untervermietung/Überlassung an Dritte im Schadens-/Verlustfalls die Versicherungsdeckung und/oder die Deckung infolge der Haftungsbegrenzungsregelung in Sinne von M Abs. A/B.
Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.
I Haftung für Bedienungspersonal
Bei der Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal des Vermieters darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen haftet der Mieter für Schäden, die das Bedienungspersonal am Mietgegenstand oder an Dritteigentum verursacht.
J Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter oder zur Annahme des Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters in der Weise, dass dieser ausschließliche Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung beim Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter, hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen worden ist, zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie bei Übernahme erhalten zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender oder unterlassener Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für fehlende Kraft- und Betriebsstoffe.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu überprüfen. Ansonsten bleibt der Mieter noch einen Werktag für den Mietgegenstand verantwortlich und hat für diese Zeit anteilig Miete zu zahlen. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als der Vertriebsstätte nach den vertraglichen Bestimmungen übernommen wird, hat der Mieter nach schriftlicher Mitteilung die Abholung täglich zwischen 9.00 und 17.00 Uhr am angegebenen Ort sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand des Mietgegenstandes bei Übernahme durch den Vermieter.
5. Der Mietgegenstand muss (ggf. sortiert, gereinigt, geordnet und gestapelt) ebenerdig bereitstehen.
6. Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters oder des Drittvermieters kontrolliert. Falls in Abwesenheit des Mieters eine Verschmutzung/Verunreinigung oder falsche Verpackung festgestellt wird, ist die Kontrolle des Vermieters oder des Beauftragten verbindlich und er ist berechtigt, dem Mieter die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
7. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines (Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist.
K Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendeiner Art an dem Mietgegenstand einräumen. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung im Schadens-/Verlustfall entfällt der Versicherungsschutz und/oder Deckung infolge Haftungsbegrenzung A/B im Sinne von M Abs. A/B. Der Mieter hat für aus dieser Vertragsverletzung folgenden Schaden einzustehen.
2. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich (spätestens innerhalb von 24 Stunden) zu unterrichten. Die Unterrichtung hat schriftlich durch Brief, Telefax oder E-Mail zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
L Schaden und Verlust
1. Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.
2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.
3. Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl als Unterschlagung. In diesem Falle deckt die in M dieser Geschäftsbedingungen genannte Haftungsbegrenzung B nicht den Schaden.
4. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn).
5. Wird ein verloren gegangener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit dem Mietzins.
6. Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der Schadensfeststellung zu beauftragen.
M Versicherung und Haftungsbegrenzung
1. Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes.
2. Der Mieter kann im Rahmen der unten stehenden Regelungen eine Haftungsbegrenzung (A/B) für die zuvor genannten Risiken in Anspruch nehmen.
3. Hinsichtlich Inhalt oder Preis wird auf die Bedingungen der Haftungsbegrenzungsregelungen (A/B), verwiesen. Diese Bedingungen sind in der Vermieter-Filiale und können bei Bedarf übersandt werden.
A. Haftungsbegrenzungsregelung für Privatpersonen und Unternehmen (=Haftungsbegrenzung A)
4. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter den Abschluss der Haftungsbegrenzungsregelung für Schäden am Mietgegenstand zu verlangen. Die Deckung der Haftungsbegrenzung A gilt ausschließlich für den Mieter. Von der Deckung ausgeschlossen sind: Schäden infolge von Feuer, Diebstahl, unsachgemäßer oder unsorgfältiger Behandlung und/oder Fahrlässigkeit und Beschädigung von Artikeln von Drittvermietern.
5. Für die Haftungsbegrenzung A gilt ein Zuschlag von 10 % auf den vereinbarten Mietzins, es sei denn, von diesem Prozentsatz wird schriftlich abgewichen. Für die Haftungsbegrenzung A gilt eine Selbstbeteiligung laut Angabe in den Bedingungen der Haftungsbegrenzung A.
B. Feuer-/Diebstahlregelung für Unternehmen (=Haftungsbegrenzung B)
6. Die Haftungsbegrenzung B kann ausschließlich von gewerblichen Mietern in Anspruch genommen werden. Die Haftungsbegrenzung B deckt den Schaden infolge von Feuer oder Diebstahl. Von der Deckung ausgeschlossen sind u. a.: Schäden infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, unsachgemäßer oder unsorgfältiger Verwendung, unerlaubter Weitervermietung oder Bereitstellung des Mietgegenstandes zu Gunsten Dritter, Beschädigungen von Artikeln von Drittvermietern, oder wenn der Schaden bereits aufgrund einer Versicherung, die der Mieter in Anspruch nimmt, gedeckt ist.
7. Für die Haftungsbegrenzung B gilt ein Zuschlag in Form eines Prozentsatzes des Mietzinses. Für die Haftungsbegrenzung B gilt eine Selbstbeteiligung laut Angabe in den Bedingungen der Haftungsbegrenzung B. Diese liegt in der Filiale aus und kann bei Bedarf übersandt werden.
C. Versicherung
8. Falls der Mieter eine eigene Versicherung für den Mietgegenstand abschließen möchte, ist der Vermieter berechtigt, die versicherungsrechtliche Benennung als Begünstigter und die Vorlage des Versicherungsvertrags zu verlangen. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.
9. Der Mieter erklärt vorab, dass der Vermieter, für den Fall, dass es eine Bauleistungsversicherung gibt, als (Mit)Versicherter Ansprüche auf dieser Bauleistungsversicherung geltend machen kann und darf. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.
N Besondere Pflichten bei Schadensfällen oder Pannen
Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass
a. sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter,
b. zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird,
c. von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
d. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand getroffen werden. Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind –soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich beim Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jegliche Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage zwischen Vermieter und dem Mieter erforderlich ist.
O Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes/Fahrzeuges (einschließlich Mietgegenstandsteilen- und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt. Dieser kann sich nicht auf eine Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes an berechtigte Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines gemieteten Fahrzeuges festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Vermieter ist berechtigt, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter als Fahrer zu benennen.
2. Im Mietpreis enthalten ist eine Haftpflichtversicherung – bei der Vermietung von Anhängern zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr nach dem Pflichtversicherungsgesetz, mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme - . Im oder auf dem Mietgegenstand befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. Eine erweiterte Insassenunfallversicherung besteht nicht. Versichert sind zudem nicht:
- Schäden bei Dritten, die aufgrund von versicherungsrechtlichen Gründen nicht gedeckt sind, etwa bei Alkoholgenuss oder grober Fahrlässigkeit,
- die Beschädigung von oberirdischen und unterirdischen Leitungen oder Kabeln und/oder dadurch verursachte Folgeschäden. Im Umfang des Eintrittes der Haftpflichtversicherung entfällt die Haftung des Mieters.
P Schlussbestimmungen, anwendbares Recht; Gerichtsstand
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters, der Kauf doch was du willst e.K. Inhaber Frank Müller, 14558 Nuthetal. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
4. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.